Rechtliches zum Thema Schlüsseldienst

Rechtliches zum Thema SchlüsseldienstDie Inanspruchnahme von Schlüsseldiensten fällt in Deutschland unter das Gesetz der Vertragsfreiheit. Unter dieser Voraussetzung können Sie den Dienstleister frei aussuchen. Hat der Schlüsseldienst die geforderte Tätigkeit erbracht, bekommen Sie über diese Leistung eine Rechnung. Eigentlich ganz eindeutig, wenn es nicht die schwarzen Schafe gäbe, die unseriös und betrügerisch vorgehen.
Für unbedarfte Kunden sind diese Unternehmen natürlich schwer zu durchschauen. Das häufigste Problem in solchen Fällen ist ein Preiswucher. Dabei geht es um Rechnungen, deren Beträge unverhältnismäßig und um eine Mehrfaches überhöht sind. Hinzu kommen unberechtigt erhobene Kosten in abenteuerlichen Rechnungen. Anders formuliert: Wucher sind Schlüsseldienstkosten, bei denen sich die üblichen Durchschnittswerte verdoppelt haben. Nicht vertrauenswürdige Schlüsseldienste nutzen nicht selten die prekäre Situation der Kunden aus. Außerdem wird von Ihrem fehlenden Fachwissen ausgegangen, sodass Sie die Tragweite des Arbeitsaufwandes gar nicht überschauen können. Eine Folge davon sind nicht selten Arbeiten, die gar nicht sein müssen. Rechtens sind Posten wie das eigentliche fachmännische Öffnen der Wohnungstür und Vergütungen in Form von Nacht- sowie Wochenend- und Feiertagszuschlägen. Auch Anfahrtskosten für die Erreichung der Kundenanschrift dürfen in Rechnung gestellt werden.

Die Rechnung des Dienstleisters ist über 100 Prozent höher, als ortsüblich und der Mitarbeiter nötigt Sie – das müssen Sie nicht hinnehmen.

Ist die endgültige Rechnung wesentlich höher als der zuvor telefonisch vereinbarte Kostenvoranschlag, müssen Sie das nicht akzeptieren. Bei einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von einer Viertelstunde für eine Türöffnung plus Fahrzeitvergütung sind etwa 100 bis 200 Euro inklusive Umsatzsteuer brutto angemessen. Für eine samstägliche Türöffnung abends oder nachts wird noch ein Zuschlag von etwa 50 bis 100 Prozent von den deutschen Gesetzgebern und den Industrie- und Handelskammern als angemessen angesehen. Eine sonntägliche oder an einem gesetzlichen Feiertag stattfindende Notöffnung kostet es noch ein wenig mehr. Die Preise ergeben sich in Abhängigkeit vom Einsatzort (Großstadt oder Land). Betrachten Sie diese Angaben als ungefähre Richtwerte.

Fragen Sie am Telefon, welcher Mitarbeiter zur Türöffnung kommt und welcher Fixpreis es sein wird. Er ist letztendlich verbindlich. Zusätzliche Kosten im Nachhinein dürfen nicht hinzukommen. Dann können sie den Auftrag zurückziehen und müssen nicht zahlen. Das gilt sogar für die sogenannte Anfahrtspauschale.

Schauen Sie, dass bei der Türöffnung außer Ihnen noch ein Zeuge dabei ist. Vermerken Sie sich die Urzeit des Anrufs, mit wem Sie gesprochen haben und wann der Mitarbeiter bei Ihnen angelangt ist.

So gehen Sie beim Schlüsseldienst auf Nummer sicher

Weisen Sie den Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn auf den Festpreis hin. Verlangen Sie eine beschädigungsfreie Türöffnung und lassen Sie sich den Namen des Mitarbeiters sowie den Firmennamen geben. Machen Sie sich zuvor Fotos von der Tür, wenn Sie sich nicht sicher sind. Dokumentieren so entstandene Schäden. Unterschreiben Sie keine Arbeitsprotokolle, bevor die Arbeit abgeschlossen ist und keine Rechnungslegung erfolgte.

Eine Barzahlung können Sie leisten, wenn die Rechnung genau dem zuvor abgesprochenen Festpreis entspricht. Seriöse Unternehmen verlangen eher selten Bargeld vor Ort. In der Rechnung müssen folgende Einzelpunkte deklariert sein: Das sind die tatsächliche Arbeitszeit und das eingesetzte Material, die Kosten für die Anfahrt mit Entfernungsangabe sowie der Stundenlohn. Kosten von maximal 35 Euro für die Anfahrt sind gängige Praxis. Die Mehrwertsteuer muss korrekt mit 19 Prozent ausgewiesen werden.

Erscheinen Ihnen die Kosten überhöht, sollten Sie eine Barzahlung oder eine Zahlung mit EC-Karte ablehnen. Grundsätzlich steht Ihnen bei Wucher eine Kürzung des Rechnungsbetrages und eine Zahlungsverweigerung zu. Bezahlen Sie auch niemals ohne Quittung durch den Handwerker. Wenn Sie lieber eine Rechnungsausstellung durch das Unternehmen wünschen, muss das der Mitarbeiter akzeptieren. Wurde in der Notlage kein Fixpreis vereinbart und bewegt sich der Rechnungsbetrag im ortsüblichen Rahmen, ist gegen eine Bezahlung vor Ort nichts einzuwenden. Haben Sie den Eindruck, dass eine Rechnung Wucher ist, sollten Sie lediglich den regional üblichen Pauschalpreis entrichten. Einen offenen Restanteil können Sie in Absprache und nach Klärung des Sachverhaltes später zahlen. Auch Lastschrift und Überweisung sind möglich. Rechtliche Mittel stehen Ihnen bei Wucher, Widerruf und Täuschung zur Verfügung.

Verweigern Sie komplett die Zahlung einer zu hohen Forderung, können Sie zeitnah Widerspruch beim ausführenden Dienstleister gegen die Rechnung einlegen und eine Anfechtung angeben. Ist Ihnen der Zeitaufwand für das Verfassen des Widerspruchs oder der Anfechtung zu hoch, können Sie online Musterbriefe verwenden. Nutzen Sie dabei zur Absicherung und als Beweismittel den Rückschein oder das Einschreiben. Versenden Sie den Widerspruch beispielsweise bequem mit E-Mail, haben Sie keinerlei Eingangsbestätigung vom Empfänger.

Sind Sie der Überzeugung, dass Sie der Schlüsseldienst abgezockt hat, besteht die Möglichkeit, Strafanzeige bei der Polizei zu stellen.